Magdeburger Recht und Sachsenspiegel
12.-13. Jahrhundert
Zur Entwicklung des Stadt- und Landesrecht im
heutigen Sachsen-Anhalt
Vom Territorium des heutigen Sachsen-Anhalts
gingen mit der Ausbildung des Magdeburger Rechts und der Entstehung
des Sachsenspiegel wichtige Impulse aus, die von großer Wirkung
für die Entwicklung auch außerhalb unseres Gebietes waren.
Rechtsetzung und Gericht galten jahrhundertelang als Inbegriff der
Herrschaft. Ursprünglich lagen deshalb Gerichtsgewalt und Gerichtsorganisation
fast ausnahmslos in der Hand des Königs. Er übertrug sie
unmittelbar auf die Richter. Seitdem die Gerichtsbarkeit mit der fortschreitenden
Feudalisierung in das Lehnsystem einbezogen worden war, trat eine
Aushöhlung der königlichen Gerichtsbarkeit ein. Mit dem
Ausbau der fürstlichen Herrschaft gewann auch die landesherrliche
Gerichtsbarkeit an Bedeutung. Vielfalt und Rivalität der feudalen
Gewalten im mittelalterlichen Reich äußerten sich seit
dem 13. Jahrhundert in einer ebenso großen Vielgestaltigkeit
von Recht und Gerichtsbarkeit. Das Rechtsverständnis
jener Zeit war dadurch geprägt, dass letztlich immer nur der
Einzelfall durch Rechtssätze entschieden wurde und keine allgemeine
Verbindlichkeit für spätere Sachverhalte aus einer richterlichen
Entscheidung abgeleitet werden konnten.1
Um 1140 verfasste der als Lehrer für Kirchenrecht in Bologna
wirkende Mönch Gratian für seinen Unterricht ein Lehrbuch,
das sich als eine geordnete Sammlung älteren Kirchenrechts mit
Erörterungen darstellte. Dieses Werk erlangte bald als Lehrbuch
und Sammlung große Autorität. Die darin entwickelte Rechtslehre
gipfelte in der allgemeinen Regel, dass dort, wo eine rechtliche Bestimmung
fehle, die Gewohnheiten des Volkes und die Einrichtungen der Vorfahren
für Gesetz gehalten werden sollten. Auf dieser Grundlage setzte
besonders nach dem Konzil von 1215 in Europa fast gleichzeitig ein
Drang zur Aufzeichnung des geltenden weltlichen Rechts in Rechtsbüchern
ein, deren Verfasser in der Regel praxiserfahrene Rechtskundige waren.
Im ostfränkisch-deutschen Reich begannen um 1220 die privaten
Rechtsaufzeichnungen mit dem Mühlhäuser Reichsrechtsbuch
und dem Sachsenspiegel.
Der Sachsenspiegel entstand in einem Gebiet, in dem einerseits die
politischen Interessen des Reiches mit den territorialen Interessen
des Erzbistums Magdeburg, des Bistums Halberstadt, des Fürstentums
Anhalt und vielleicht auch der aufstrebenden Grafen von Falkenstein
konkurrierten, in dem andererseits viele Bauern unterschiedlicher
Herkunft (Ostkolonisation) lebten und der Kenntnis des geltenden Rechts
bedurften. Zudem setzte sich seit dem 12. Jahrhundert der Gedanke
durch, dass die in einem Raum zusammenlebenden freien Menschen einem
gemeinsamen Recht unterworfen werden müssten, um eine gemeinsame
Handlungsgrundlage zu haben. Es sollte auf einem der Stammesrechte
aufbauen, aber auch die Besonderheiten der anderen Rechtsauffassungen
berücksichtigen und verarbeiten.
Die Wurzeln deutscher Stadtrechte reichen
mindestens bis in das 10. Jahrhundert zurück und stehen in engem
Zusammenhang mit der Herausbildung ansässiger Kaufleuteverbände.
Zu ihren Quellen zählen vom König oder vom Grundherren verliehene
Privilegien, Gewohnheitsrechte der Kaufleute und Marktbewohner sowie
die sogenannte Willkür (von der Gemeinschaft freiwillig beschlossene
Satzungen). Mit der Zeit bildeten sich regelrechte Stadtrechtsfamilien
heraus, indem andere Städte bereits bestehende Rechtsrahmen übernahmen
bzw. übertragen bekamen (Lübecker, Nürnberger, Goslarer,
Wiener Recht). Das Stadtrecht im Allgemeinen garantierte den Bürgerinnen
und Bürgern die persönliche Freiheit, das Recht auf Eigentum,
Ehre, Unantastbarkeit ihres Leibes und Lebens sowie auf ungestörte
wirtschaftliche Tätigkeit. Es schuf in einer Gesellschaft, in
der Krieg und Fehde tägliche Erscheinungen waren, innerhalb der
Stadtmauern einen Friedensbereich, der selbst auf das städtische
Umland ausstrahlte. Die rechtliche Sonderstellung gegenüber dem
Landrecht wurde vom Stadtbürgertum in kommunalen Auseinandersetzungen
mit den Stadtherren hart erkämpft und ständig ausgebaut.
Bereits im 10. Jahrhundert erteilte Otto I. den Magdeburger Kaufleuten
das Recht des freien Handels und der Zollfreiheit im ganzen Reich
mit Ausnahme der Städte Köln, Mainz, Trier und Bardowieck.
Der hohe Entwicklungsstand des Magdeburger Rechts führte dazu,
dass es schon im späten 10. und 11. Jahrhundert als Vorbild für
andere Orte in Sachsen (Halberstadt, Quedlinburg) diente.2
Weitere innerhalb der Grenzen Sachsen-Anhalts geltende Stadtrechte
waren das Goslarer Recht (Aschersleben, Gröningen, Halberstadt,
Osterwieck, Quedlinburg und Wernigerode) sowie das Lübecker Recht
(Salzwedel).
Das Magdeburger Stadtrecht beinhaltete Regelungen zum Kaufmannsrecht
(Fernkauf, Gesellschafterkapital, Haftung für die Ware, Pflicht
zur Rechnungslegung und Buchhaltung, Treuhandfragen usw.), zum Ehegüter-
und Erbrecht (Grundsatz der ehemännlichen Vormundschaft, aber
auch selbstständiges Auftreten der Frau vor Gericht) sowie zum
Strafrecht. Neben materiellen und formellen Rechten wurde die Gerichtsverfassung
festgelegt.
Seit 1164 gab es in Magdeburg ein Richter- und Schöffenamt. Die
im sogenannten Schöppenstuhl vereinigten Schöffen
(zwischen 5 und 12 Personen) galten als Urteilsfinder. Ihr Amt wurde
auf Lebenszeit verliehen, Nachfolger bestimmten sie selbst. Ihre Bedeutung
sank mit zunehmender Einflussnahme des Rates auf die Gerichtsbarkeit
(z. B. Übernahme des Schultheißenamtes). Letztendlich verblieb
den Schöffen lediglich die rechtsbelehrende Tätigkeit für
Auswärtige. Der Schöffenstuhl hatte nicht nur über
rechtliche Belange der Magdeburgerinnen und Magdeburger zu entscheiden;
er diente gleichzeitig als Oberhof für Tochterstädte gleichen
Stadtrechts, die sich mit juristischen Anfragen an ihn wandten.
Seit dem 12. Jahrhundert führte die Verbreitung des römischen
Rechts europaweit zu einem Prozess der Verschriftlichung der Rechtstraditionen.
Die Anstöße gingen von der Kirche und vom entstehenden
kirchlichen Rechtssystem aus. In der 1140 durch Gratin erfolgten ersten
systematischen Zusammenfassung des Kirchenrechts heißt es, dass
dort, wo kein geschriebenes Recht existiert - und das war fast durchgängig
die Regel -, die Sitten und Gewohnheiten der Väter gelten sollten.
Das Magdeburger Recht wurde von Erzbischof Wichmann - vermutlich unter
dem Druck der Magdeburger Bürgerschaft - im Jahre 1188 kodifiziert.
Bereits bestehende Rechtsgrundsätze wurden darin neu aufgeschrieben
und erweitert und zugunsten der Bürger verändert.
Der Magdeburger Kaufmannschaft sicherte dieses Dokument,
das älteste in Urschrift überlieferte Stadtrechtsprivileg,
seine Rechte und regelte die Strafen bei möglichen Rechtsbrüchen.
So wird in Paragraph 1 die mit dem deutschen Wort vara'
bezeichnete sog. Prozessgefahr weitgehend beseitigt.3
Das vereinfachte Prozessverfahren, welches eine zügige Bearbeitung
der Verfahren von Handelsreisenden vorsah, war notwendig geworden,
um die Geschäfte von Bürgern, auswärtigen Kaufleuten
und Händlern nicht zu behindern. Hier zeigte sich deutlich, dass
das Magdeburger Recht im Wesentlichen Kaufmannsrecht war. Weitere
Änderungen waren:
Damit erfolgte im Wichmannschen Privileg eine Abkehr
von nicht mehr als zeitgemäß Empfundenem und eine Unterscheidung
zum geltenden Landrecht, welches 40 Jahre später im Sachsenspiegel
aufgeschrieben wurde.
Der Sachsenspiegel ist das erste Prosawerk in deutscher
Sprache und gilt als eines der ältesten Rechtsbücher, in
dem die Rechtsbräuche und Gewohnheiten der Sachsen niedergelegt
sind. Er entstand im Jahre 12255 vermutlich auf der
Burg Falkenstein aus einer lateinischen Vorgabe.
Das Buch fasste das Gewohnheitsrecht der sächsischen Stammesverbände
zusammen und fügte einige neue Regelungen hinzu.6
Sein Verfasser, Eike von Repgow, gab dieser Zusammenfassung deshalb
den Namen Spiegel der Sachsen. Er übertrug auf Anregung
seines Herren die lateinische Erstfassung in die Sprache seiner Heimat,
d. h. in das Mittelniederdeutsche. Eike von Repgow schrieb im Sachsenspiegel
seine als Rechtsberater der Askanier und als Inhaber eines Schöffenstuhls
erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über das sächsische
Land- und Lehnrecht nieder. Die erste Fassung des Sachsenspiegels
war nicht die endgültige. Es lassen sich in der Entwicklungsgeschichte
des Textes zwei Perioden unterscheiden:
-
Bis etwa 1270 entsteht die lateinische
Urfassung, die erste und die zweite deutsche Fassung. Die zweite
Fassung scheint von dem Bemühen Eikes getragen zu sein, den
Sachsenspiegeltext verständlicher zu gestalten. Er reihte die
Bestimmungen des Sächsischen Landrechts nicht mehr lose aneinander,
sondern nahm eine Einteilung in fünf Bücher vor. Die dritte
und vierte Fassung sind Fremdbearbeitungen, wobei mit der dritten,
die Eikes deutschen Urtext durch einige Novellen ergänzt, die
erste Periode der Textbearbeitung abgeschlossen wurde.
-
Bis zum 15. Jahrhundert entstanden
die vierte Fassung, Bilderhandschriften, systematische Handschriften,
glossierte Handschriften, die Vulgata und lateinische Sachsenspiegeltexte,
die als Übersetzungen auf die vierte Fassung zurückgehen.
Diese vierte Fassung, die zwischen 1261 und 1270 in Magdeburg entstanden
ist, baut auf Eikes zweiter deutscher Fassung auf, bezieht aber
die Novellen der dritten und weitere Zusätze ein. Ihre besondere
Bedeutung liegt darin, dass mit ihr der Sachsenspiegel seinen inhaltlichen
Abschluss fand.
In einem langen Entwicklungsprozess von 200 Jahren haben sich somit
Inhalt und Gliederung des Sachsenspiegels endgültig ausgeformt.
Die vulgate Textgestalt verdrängte bald die anderen Fassungen
und diente schließlich den seit 1474 einsetzenden Sachsenspiegeldrucken
als Vorlage.7
Das Werk beschäftigt sich zum einen mit dem bäuerlichen
Rechtsleben, zum anderen regelt es die Rechtsbeziehungen des Lehnswesens.
Das erste Buch (234 Artikel), ist mit Landrecht, das zweite Buch (78
Artikel) mit Lehnrecht überschrieben. Das Lehnrecht umfasste
das für jedermann geltende Recht, soweit es nicht durch Sonderrechte
(Hof-, Dienstmannen-, Dorf- und Stadtrecht sowie geistliches- oder
Lehnrecht) eingeschränkt oder verändert wurde. Die Sonderrechte
ließ der Autor bewusst aus, das Lehnrecht aber wurde dem dreibändigen
Landrecht in Form eines weiteren Buches hinzugefügt.
Der Sachsenspiegel wendete sich an die ritterliche und bäuerliche
Bevölkerung. Die historische Landschaft, für die das Rechtsbuch
bestimmt war, hat Eike von Repgow sehr genau benannt. Sie umfasste
die fünf Pfalzstädte Grone, Werla, Wallhausen, Allstedt
und Merseburg, als Fahnenlehen (Fürstentümer) das Herzogtum
und die Pfalzgrafschaft Sachsen, die Mark Brandenburg, die Landgrafschaft
Thüringen, die Mark Meißen, die Mark Lausitz und die Grafschaft
Aschersleben sowie die Erzbistümer Magdeburg (mit den Bistümern
Naumburg, Merseburg, Meißen, Brandenburg, Havelberg und Kammin),
Mainz (mit den Bistümern Halberstadt, Hildesheim, Verden und
Paderborn), Köln (mit den Bistümern Osnabrück, Minden
und Münster) und Bremen (mit den Bistümern Lübeck,
Schwerin und Ratzeburg).
Mehr als erhaltene Handschriften des Sachsenspiegels
sind bis heute bekannt. Vier Bilderhandschriften - von ursprünglich
sieben - sind relativ gut erhalten: der Heidelberger, der Oldenburger,
der Dresdner und der Wolfenbüttler Kodex.8
Der Sachsenspiegel besaß eine Vorbildwirkung für weitere
Rechtsbücher bis hin zur Beeinflussung rechtspraktischer Fragen
noch in unserem Jahrhundert und weist in seiner Verbindung mit dem Magdeburger
Recht eine faszinierende räumliche Dimension auf. Er
prägte Rechtsaufzeichnungen u. a. in Hamburg und Stade sowie in
der Grafschaft Holland.9 In Süddeutschland entstanden
auf der Grundlage dieses Werkes sehr bald der Deutschenspiegel und Schwabenspiegel.
Man übersetzte den Sachsenspiegel ins Niederländische und
in die slawischen Sprachen. Bis in die frühe Neuzeit prägte
er - auch in Zusammenhang mit der Ostexpansion - gemeinsam mit dem Magdeburger
Stadtrecht die Rechtsentwicklung in Osteuropa.10 So
beeinflusste sächsisch-magdeburgisches Recht die Rechtsaufzeichnungen
in Schlesien, Polen, im Deutschordensland, Baltikum, in der Ukraine,
in Böhmen, Mähren und der Slowakei. Mehrere hundert Städte
zählten zur Magdeburger Stadtrechtsfamilie, in unserem Gebiet u.
a. Halle, Naumburg, Merseburg, Quedlinburg, Bernburg, Schönebeck,
Haldensleben und Stendal; außerhalb dieses Territoriums z. B.
Berlin, Potsdam, Dresden, Leipzig, Frankfurt/O., Breslau, Warschau,
Krakau und Kiew. Zur praktischen Verwendung sind dort
der Sachsenspiegel sowie Magdeburger Stadtrechtsbücher in slawische
Sprachen und ins Latein übersetzt worden.11 In
Polen blieb sächsisch-magdeburgisches Recht bis zu den napoleonischen
Reformen, im Zarenreich bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts maßgeblicher
rechtlicher Rahmen der städtischen Kultur. Viele Bestimmungen mittelalterlicher
Stadtrechte zur Regulierung des Zusammenlebens der mit handwerklicher
Produktion und Handel beschäftigten Bevölkerungsteile flossen
in die moderne Rechtsprechung ein. Erst 1900 wurde in einigen deutschen
Ländern (z. B. Anhalt, Thüringen) der Sachsenspiegel durch
das Bürgerliche Gesetzbuch abgelöst.
1 Vgl.
Lieberwirth, Rolf: Eike von Repchow und der Sachsenspiegel. Sitzungsberichte
der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philosophisch-historische
Klasse, Band 122, Heft 4, Berlin 1982, S. 17 f. zum Text
2 Vgl. Lück, Heiner:
Die Verbreitung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts in Osteuropa.
In: Fansa, Mamoun (Hg.): Der Sassenspeyguel. Der Sachsenspiegel - Recht
- Alltag, Bd. 2, Oldenburg 1995, S. 41 zum Text
3 Ebel, Friedrich: Magdeburger
Recht. In: Puhle, Matthias (Hg.): Erzbischof Wichmann (1152-1192 und
Magdeburg im hohen Mittelalter, Magdeburg 1992, S. 44 zum Text
4 Vgl. Ebel, Friedrich:
a. a. O., S. 44 f. zum Text
5 Andere Angaben gehen
auch von dem Zeitraum zwischen 1220-1235 aus. zum Text
6 Fansa, Mamoun: a. a.
O., S. 8 zum Text
7 Vgl. Lieberwirth: a.
a. O., S. 31 ff. zum Text
8 Vgl. Fansa, Mamoun:
a. a. O., S. 9 zum Text
9 Vgl. Lück, Heiner:
a. a. O., S. 37 zum Text
10 Die eigenartige Symbiose,
welche der Sachsenspiegel mit dem Magdeburger Recht auf dem Weg nach
Osteuropa eingegangen ist, kommt in den Quellen durch die Bezeichnungen
ius Theutonicum, ius Maideburgense (Magdeburger Recht) als die umfassende
Bezeichnung für das sächsische Landrecht und das Magdeburger
Stadtrecht, oft auch für das deutsche Recht (ius Theutonicum) schlechthin,
durch. Die moderne Forschung erfasst dieses Ineinandergreifen mit dem
Begriff sächsisch-magdeburgisches Recht. Vgl. Lück,
Heiner: a. a. O., S. 37-51 zum Text
11 Vgl. Erler, Adalbert/Kaufmann,
Ekkehard (Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte,
Bd. 3, Berlin 1984, S. 134 zum Text
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