Magdeburger Recht und Sachsenspiegel

12.-13. Jahrhundert



Zur Entwicklung des Stadt- und Landesrecht im heutigen Sachsen-Anhalt

Vom Territorium des heutigen Sachsen-Anhalts gingen mit der Ausbildung des Magdeburger Rechts und der Entstehung des Sachsenspiegel wichtige Impulse aus, die von großer Wirkung für die Entwicklung auch außerhalb unseres Gebietes waren.
Rechtsetzung und Gericht galten jahrhundertelang als Inbegriff der Herrschaft. Ursprünglich lagen deshalb Gerichtsgewalt und Gerichtsorganisation fast ausnahmslos in der Hand des Königs. Er übertrug sie unmittelbar auf die Richter. Seitdem die Gerichtsbarkeit mit der fortschreitenden Feudalisierung in das Lehnsystem einbezogen worden war, trat eine Aushöhlung der königlichen Gerichtsbarkeit ein. Mit dem Ausbau der fürstlichen Herrschaft gewann auch die landesherrliche Gerichtsbarkeit an Bedeutung. Vielfalt und Rivalität der feudalen Gewalten im mittelalterlichen Reich äußerten sich seit dem 13. Jahrhundert in einer ebenso großen Vielgestaltigkeit von Recht und Gerichtsbarkeit. Das Rechtsverständnis jener Zeit war dadurch geprägt, dass letztlich immer nur der Einzelfall durch Rechtssätze entschieden wurde und keine allgemeine Verbindlichkeit für spätere Sachverhalte aus einer richterlichen Entscheidung abgeleitet werden konnten.1
Um 1140 verfasste der als Lehrer für Kirchenrecht in Bologna wirkende Mönch Gratian für seinen Unterricht ein Lehrbuch, das sich als eine geordnete Sammlung älteren Kirchenrechts mit Erörterungen darstellte. Dieses Werk erlangte bald als Lehrbuch und Sammlung große Autorität. Die darin entwickelte Rechtslehre gipfelte in der allgemeinen Regel, dass dort, wo eine rechtliche Bestimmung fehle, die Gewohnheiten des Volkes und die Einrichtungen der Vorfahren für Gesetz gehalten werden sollten. Auf dieser Grundlage setzte besonders nach dem Konzil von 1215 in Europa fast gleichzeitig ein Drang zur Aufzeichnung des geltenden weltlichen Rechts in Rechtsbüchern ein, deren Verfasser in der Regel praxiserfahrene Rechtskundige waren. Im ostfränkisch-deutschen Reich begannen um 1220 die privaten Rechtsaufzeichnungen mit dem Mühlhäuser Reichsrechtsbuch und dem Sachsenspiegel.
Der Sachsenspiegel entstand in einem Gebiet, in dem einerseits die politischen Interessen des Reiches mit den territorialen Interessen des Erzbistums Magdeburg, des Bistums Halberstadt, des Fürstentums Anhalt und vielleicht auch der aufstrebenden Grafen von Falkenstein konkurrierten, in dem andererseits viele Bauern unterschiedlicher Herkunft (Ostkolonisation) lebten und der Kenntnis des geltenden Rechts bedurften. Zudem setzte sich seit dem 12. Jahrhundert der Gedanke durch, dass die in einem Raum zusammenlebenden freien Menschen einem gemeinsamen Recht unterworfen werden müssten, um eine gemeinsame Handlungsgrundlage zu haben. Es sollte auf einem der Stammesrechte aufbauen, aber auch die Besonderheiten der anderen Rechtsauffassungen berücksichtigen und verarbeiten.

Die Wurzeln deutscher Stadtrechte reichen mindestens bis in das 10. Jahrhundert zurück und stehen in engem Zusammenhang mit der Herausbildung ansässiger Kaufleuteverbände. Zu ihren Quellen zählen vom König oder vom Grundherren verliehene Privilegien, Gewohnheitsrechte der Kaufleute und Marktbewohner sowie die sogenannte Willkür (von der Gemeinschaft freiwillig beschlossene Satzungen). Mit der Zeit bildeten sich regelrechte Stadtrechtsfamilien heraus, indem andere Städte bereits bestehende Rechtsrahmen übernahmen bzw. übertragen bekamen (Lübecker, Nürnberger, Goslarer, Wiener Recht). Das Stadtrecht im Allgemeinen garantierte den Bürgerinnen und Bürgern die persönliche Freiheit, das Recht auf Eigentum, Ehre, Unantastbarkeit ihres Leibes und Lebens sowie auf ungestörte wirtschaftliche Tätigkeit. Es schuf in einer Gesellschaft, in der Krieg und Fehde tägliche Erscheinungen waren, innerhalb der Stadtmauern einen Friedensbereich, der selbst auf das städtische Umland ausstrahlte. Die rechtliche Sonderstellung gegenüber dem Landrecht wurde vom Stadtbürgertum in kommunalen Auseinandersetzungen mit den Stadtherren hart erkämpft und ständig ausgebaut.
Bereits im 10. Jahrhundert erteilte Otto I. den Magdeburger Kaufleuten das Recht des freien Handels und der Zollfreiheit im ganzen Reich mit Ausnahme der Städte Köln, Mainz, Trier und Bardowieck. Der hohe Entwicklungsstand des Magdeburger Rechts führte dazu, dass es schon im späten 10. und 11. Jahrhundert als Vorbild für andere Orte in Sachsen (Halberstadt, Quedlinburg) diente.2 Weitere innerhalb der Grenzen Sachsen-Anhalts geltende Stadtrechte waren das Goslarer Recht (Aschersleben, Gröningen, Halberstadt, Osterwieck, Quedlinburg und Wernigerode) sowie das Lübecker Recht (Salzwedel).

Das Magdeburger Stadtrecht beinhaltete Regelungen zum Kaufmannsrecht (Fernkauf, Gesellschafterkapital, Haftung für die Ware, Pflicht zur Rechnungslegung und Buchhaltung, Treuhandfragen usw.), zum Ehegüter- und Erbrecht (Grundsatz der ehemännlichen Vormundschaft, aber auch selbstständiges Auftreten der Frau vor Gericht) sowie zum Strafrecht. Neben materiellen und formellen Rechten wurde die Gerichtsverfassung festgelegt.
Seit 1164 gab es in Magdeburg ein Richter- und Schöffenamt. Die im sogenannten „Schöppenstuhl” vereinigten Schöffen (zwischen 5 und 12 Personen) galten als Urteilsfinder. Ihr Amt wurde auf Lebenszeit verliehen, Nachfolger bestimmten sie selbst. Ihre Bedeutung sank mit zunehmender Einflussnahme des Rates auf die Gerichtsbarkeit (z. B. Übernahme des Schultheißenamtes). Letztendlich verblieb den Schöffen lediglich die rechtsbelehrende Tätigkeit für Auswärtige. Der Schöffenstuhl hatte nicht nur über rechtliche Belange der Magdeburgerinnen und Magdeburger zu entscheiden; er diente gleichzeitig als Oberhof für Tochterstädte gleichen Stadtrechts, die sich mit juristischen Anfragen an ihn wandten.
Seit dem 12. Jahrhundert führte die Verbreitung des römischen Rechts europaweit zu einem Prozess der Verschriftlichung der Rechtstraditionen. Die Anstöße gingen von der Kirche und vom entstehenden kirchlichen Rechtssystem aus. In der 1140 durch Gratin erfolgten ersten systematischen Zusammenfassung des Kirchenrechts heißt es, dass dort, wo kein geschriebenes Recht existiert - und das war fast durchgängig die Regel -, die Sitten und Gewohnheiten der Väter gelten sollten. Das Magdeburger Recht wurde von Erzbischof Wichmann - vermutlich unter dem Druck der Magdeburger Bürgerschaft - im Jahre 1188 kodifiziert. Bereits bestehende Rechtsgrundsätze wurden darin neu aufgeschrieben und erweitert und zugunsten der Bürger verändert.
Der Magdeburger Kaufmannschaft sicherte dieses Dokument, das älteste in Urschrift überlieferte Stadtrechtsprivileg, seine Rechte und regelte die Strafen bei möglichen Rechtsbrüchen. So wird in Paragraph 1 „die mit dem deutschen Wort ‚vara' bezeichnete sog. Prozessgefahr weitgehend beseitigt.”3 Das vereinfachte Prozessverfahren, welches eine zügige Bearbeitung der Verfahren von Handelsreisenden vorsah, war notwendig geworden, um die Geschäfte von Bürgern, auswärtigen Kaufleuten und Händlern nicht zu behindern. Hier zeigte sich deutlich, dass das Magdeburger Recht im Wesentlichen Kaufmannsrecht war. Weitere Änderungen waren:

  • bei Körperverletzung und Totschlag sollte nur noch der Täter, nicht seine Familie, zur Rechenschaft gezogen werden (Abschaffung der Sippenhaft),
  • man trat der Blutrache und dem Gottesurteil durch gerichtlichen Zweikampf mit der Aufwertung des gerichtlichen Zeugenbeweises entgegen und
  • hob die Verjährung für Gewaltverbrechen auf.4

Damit erfolgte im Wichmannschen Privileg eine Abkehr von nicht mehr als zeitgemäß Empfundenem und eine Unterscheidung zum geltenden Landrecht, welches 40 Jahre später im Sachsenspiegel aufgeschrieben wurde.

Der Sachsenspiegel ist das erste Prosawerk in deutscher Sprache und gilt als eines der ältesten Rechtsbücher, in dem die Rechtsbräuche und Gewohnheiten der Sachsen niedergelegt sind. Er entstand im Jahre 12255 vermutlich auf der Burg Falkenstein aus einer lateinischen Vorgabe. Das Buch fasste das Gewohnheitsrecht der sächsischen Stammesverbände zusammen und fügte einige neue Regelungen hinzu.6 Sein Verfasser, Eike von Repgow, gab dieser Zusammenfassung deshalb den Namen „Spiegel der Sachsen”. Er übertrug auf Anregung seines Herren die lateinische Erstfassung in die Sprache seiner Heimat, d. h. in das Mittelniederdeutsche. Eike von Repgow schrieb im Sachsenspiegel seine als Rechtsberater der Askanier und als Inhaber eines Schöffenstuhls erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen über das sächsische Land- und Lehnrecht nieder. Die erste Fassung des Sachsenspiegels war nicht die endgültige. Es lassen sich in der Entwicklungsgeschichte des Textes zwei Perioden unterscheiden:

  • Bis etwa 1270 entsteht die lateinische Urfassung, die erste und die zweite deutsche Fassung. Die zweite Fassung scheint von dem Bemühen Eikes getragen zu sein, den Sachsenspiegeltext verständlicher zu gestalten. Er reihte die Bestimmungen des Sächsischen Landrechts nicht mehr lose aneinander, sondern nahm eine Einteilung in fünf Bücher vor. Die dritte und vierte Fassung sind Fremdbearbeitungen, wobei mit der dritten, die Eikes deutschen Urtext durch einige Novellen ergänzt, die erste Periode der Textbearbeitung abgeschlossen wurde.
  • Bis zum 15. Jahrhundert entstanden die vierte Fassung, Bilderhandschriften, systematische Handschriften, glossierte Handschriften, die Vulgata und lateinische Sachsenspiegeltexte, die als Übersetzungen auf die vierte Fassung zurückgehen. Diese vierte Fassung, die zwischen 1261 und 1270 in Magdeburg entstanden ist, baut auf Eikes zweiter deutscher Fassung auf, bezieht aber die Novellen der dritten und weitere Zusätze ein. Ihre besondere Bedeutung liegt darin, dass mit ihr der Sachsenspiegel seinen inhaltlichen Abschluss fand.

In einem langen Entwicklungsprozess von 200 Jahren haben sich somit Inhalt und Gliederung des Sachsenspiegels endgültig ausgeformt. Die vulgate Textgestalt verdrängte bald die anderen Fassungen und diente schließlich den seit 1474 einsetzenden Sachsenspiegeldrucken als Vorlage.7
Das Werk beschäftigt sich zum einen mit dem bäuerlichen Rechtsleben, zum anderen regelt es die Rechtsbeziehungen des Lehnswesens. Das erste Buch (234 Artikel), ist mit Landrecht, das zweite Buch (78 Artikel) mit Lehnrecht überschrieben. Das Lehnrecht umfasste das für jedermann geltende Recht, soweit es nicht durch Sonderrechte (Hof-, Dienstmannen-, Dorf- und Stadtrecht sowie geistliches- oder Lehnrecht) eingeschränkt oder verändert wurde. Die Sonderrechte ließ der Autor bewusst aus, das Lehnrecht aber wurde dem dreibändigen Landrecht in Form eines weiteren Buches hinzugefügt.
Der Sachsenspiegel wendete sich an die ritterliche und bäuerliche Bevölkerung. Die historische Landschaft, für die das Rechtsbuch bestimmt war, hat Eike von Repgow sehr genau benannt. Sie umfasste die fünf Pfalzstädte Grone, Werla, Wallhausen, Allstedt und Merseburg, als Fahnenlehen (Fürstentümer) das Herzogtum und die Pfalzgrafschaft Sachsen, die Mark Brandenburg, die Landgrafschaft Thüringen, die Mark Meißen, die Mark Lausitz und die Grafschaft Aschersleben sowie die Erzbistümer Magdeburg (mit den Bistümern Naumburg, Merseburg, Meißen, Brandenburg, Havelberg und Kammin), Mainz (mit den Bistümern Halberstadt, Hildesheim, Verden und Paderborn), Köln (mit den Bistümern Osnabrück, Minden und Münster) und Bremen (mit den Bistümern Lübeck, Schwerin und Ratzeburg).
Mehr als erhaltene Handschriften des Sachsenspiegels sind bis heute bekannt. Vier Bilderhandschriften - von ursprünglich sieben - sind relativ gut erhalten: der Heidelberger, der Oldenburger, der Dresdner und der Wolfenbüttler Kodex.8
Der Sachsenspiegel besaß eine Vorbildwirkung für weitere Rechtsbücher bis hin zur Beeinflussung rechtspraktischer Fragen noch in unserem Jahrhundert und weist in seiner Verbindung mit dem Magdeburger Recht eine faszinierende räumliche Dimension auf. Er prägte Rechtsaufzeichnungen u. a. in Hamburg und Stade sowie in der Grafschaft Holland.9 In Süddeutschland entstanden auf der Grundlage dieses Werkes sehr bald der Deutschenspiegel und Schwabenspiegel. Man übersetzte den Sachsenspiegel ins Niederländische und in die slawischen Sprachen. Bis in die frühe Neuzeit prägte er - auch in Zusammenhang mit der Ostexpansion - gemeinsam mit dem Magdeburger Stadtrecht die Rechtsentwicklung in Osteuropa.10 So beeinflusste sächsisch-magdeburgisches Recht die Rechtsaufzeichnungen in Schlesien, Polen, im Deutschordensland, Baltikum, in der Ukraine, in Böhmen, Mähren und der Slowakei. Mehrere hundert Städte zählten zur Magdeburger Stadtrechtsfamilie, in unserem Gebiet u. a. Halle, Naumburg, Merseburg, Quedlinburg, Bernburg, Schönebeck, Haldensleben und Stendal; außerhalb dieses Territoriums z. B. Berlin, Potsdam, Dresden, Leipzig, Frankfurt/O., Breslau, Warschau, Krakau und Kiew. Zur praktischen Verwendung sind dort der Sachsenspiegel sowie Magdeburger Stadtrechtsbücher in slawische Sprachen und ins Latein übersetzt worden.11 In Polen blieb sächsisch-magdeburgisches Recht bis zu den napoleonischen Reformen, im Zarenreich bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts maßgeblicher rechtlicher Rahmen der städtischen Kultur. Viele Bestimmungen mittelalterlicher Stadtrechte zur Regulierung des Zusammenlebens der mit handwerklicher Produktion und Handel beschäftigten Bevölkerungsteile flossen in die moderne Rechtsprechung ein. Erst 1900 wurde in einigen deutschen Ländern (z. B. Anhalt, Thüringen) der Sachsenspiegel durch das Bürgerliche Gesetzbuch abgelöst.